§ 33 – Übergang von Ansprüchen
(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über. (2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, normal normal mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche a) minderjähriger Leistungsberechtigter, normal normal b) Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben, normal normal normal alpha gegen ihre Eltern, normal normal in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und a) schwanger ist oder normal normal b) ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. normal normal normal alpha normal normal normal arabic Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 bis 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt. (3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen. (4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden. (5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
Kurz erklärt
- Personen, die Sozialleistungen erhalten, können Ansprüche gegen Dritte haben, die nicht Leistungsträger sind, und diese Ansprüche gehen bis zur Höhe der erhaltenen Leistungen auf die Leistungsträger über.
- Der Anspruch überträgt sich auch, wenn Kinder aufgrund von Kindergeld keine Leistungen erhalten haben und bei rechtzeitiger Zahlung des Dritten weniger Leistungen erbracht worden wären.
- Unterhaltsansprüche gehen nicht über, wenn die berechtigte Person in einer Bedarfsgemeinschaft mit dem Verpflichteten lebt und den Anspruch nicht geltend macht, mit Ausnahmen für Minderjährige und bestimmte andere Gruppen.
- Die Leistungsträger können Ansprüche nur ab dem Zeitpunkt geltend machen, an dem sie den Verpflichteten schriftlich über die Leistung informiert haben.
- Die Leistungsträger können Ansprüche im Einvernehmen mit den Leistungsempfängern zurückübertragen und müssen die damit verbundenen Kosten übernehmen.